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Register für ungefährliche Sonderabfälle in Südtirol nicht mehr notwendig

LPA – Kürzlich wurden einige Bestimmungen der staatlichen Regelung zu den Abfällen, dem so genannten Ronchi-Dekret, in vereinfachter Form in das Landesabfallgesetz übernommen. Diese treten am 3. August in Kraft. Dann entfällt unter anderem die Pflicht für die Erzeuger von nicht gefährlichen Sonderabfällen, ein Abfallregister zu führen.

Die Neuerungen im Bereich der Abfallgesetzgebung treten am kommenden Mittwoch, dem 3. August, in Kraft. Die von der staatlichen Gesetzgebung übernommenen Bestimmungen betreffen die Abfallregisterführung, den Abfallbegleitschein und die jährliche Abfallerklärung (MUD).

In Abweichung zur staatlichen Gesetzgebung müssen die Erzeuger von nicht gefährlichen Sonderabfällen kein Abfallregister mehr führen. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gilt weiterhin der Abfallbegleitschein und die Abfallerklärung. Alle anderen Unternehmer in der Abfallwirtschaft müssen wie bisher ein vidimiertes Register führen, den Abfallbegleitschein ausfüllen und die jährliche Abfallerklärung ausfüllen. Auch ein Großteil der Verwaltungsstrafen wurde abgeändert.

Für weitere Informationen steht das Landesamt für Abfallwirtschaft (Tel.: 0471 411880; E-Mail: abfallwirt@provinz.bz.it) zur Verfügung.

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