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Umweltlandesrat Laimer: "Müllentsorgung in Nachbars Garten kann geahndet werden"

LPA - "Wer auf privatem Grund Müll entsorgt, kann belangt werden, sowohl auf verwaltungs- als auch auf strafrechtlichem Weg", mit diesen Worten haben Umweltlandesrat Michl Laimer und der Direktor im Landesamt für Abfallwirtschaft, Giulio Angelucci, auf Medienberichte reagiert, in denen das Gegenteil behauptet wurde.

"Wer auf privaten Grundflächen Müll zurücklässt oder Abfälle entsorgt, kann sehr wohl zur Rechenschaft gezogen werden", so Umweltlandesrat Michl Laimer. "Das so genannte Ronchi-Dekret, das gesetzesvertretende Dekret Nr. 22 aus dem Jahr 1997, das nach dem ehemaligen Umweltminister benannt ist, verbietet im Artikel 14 die 'ungeordnete' Müllentsorgung, das heißt, das Zurücklassen oder Ablagern von Müll auf nicht dafür vorgesehenen Flächen ebenso wie unter der Erde", fügt Amtsdirektor Angelucci hinzu, "dabei wird zwischen öffentlichem und privatem Grund nicht unterschieden. Die entsprechenden Sanktionen und Strafen sind in den Artikeln 50 und 51 des Gesetzesdekrets festgehalten."

Landesrat Laimer und Amtsdirektor Angelucci weisen außerdem auf das Landesgesetz Nr. 61 aus dem Jahre 1973 hin, in dem im Artikel 3 ausdrücklich festgehalten wird, dass das Müllablagerungsverbot sowohl für öffentlichen als auch für privaten Grund gilt und in dem im Artikel 21 die entsprechenden Strafen festgelegt werden. "Müllsünder", so der Landesrat, "werden also auch zur Rechenschaft gezogen, wenn sie ihre Abfälle auf Privatgrund zurück lassen."

jw