Öffentliche Außenbeleuchtung und Lichtverschmutzung in Südtirol
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 477 vom 5. Juli 2022 wurden die Kriterien für die Einschränkung der Lichtverschmutzung und die Energieeinsparung genehmigt.
Die Kriterien regeln die Außenbeleuchtung sowohl von öffentlichen Einrichtungen als auch von Privatpersonen und Unternehmen, d. h. jede Außenbeleuchtung auf dem Landesgebiet.
Leuchttypen
Publikationen
Lichtverschmutzung
Lichtverschmutzung ist eine Begleiterscheinung der Industrialisierung und tritt vor allem in dicht besiedelten Regionen der Industrieländer auf. Der Begriff Lichtverschmutzung bezieht sich auf die Aufhellung des Nachthimmels durch künstliche Lichtquellen, die Licht in die atmosphärischen Schichten streuen.
Die Hauptursachen der Lichtverschmutzung sind:
- überdimensionierte oder unnötige Beleuchtungsanlagen,
- Lichtquellen, die das Licht nach oben streuen,
- ständige Nachtbeleuchtung,
- Projektionsscheinwerfer, die Lichtstrahlen in den Himmel projizieren (z. B. Skybeamer).
Die Lichtverschmutzung verursacht vielfältige Schäden und Probleme für den Menschen, alle Lebewesen, die Umwelt und das Universum. Aufgrund der zunehmenden Helligkeit des Himmels haben etwa ein Fünftel der Weltbevölkerung, mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in den Vereinigten Staaten und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in Europa die Möglichkeit verloren, die Milchstraße mit bloßem Auge zu sehen. Die Lichtverschmutzung ist nicht nur eine unnötige Verschwendung von Energie, Ressourcen und damit Geld, sondern hat nachweislich auch Auswirkungen auf die Gesundheit aller Lebewesen.
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Energieeffizienz
Durch die Umrüstung von Beleuchtungsanlagen auf hocheffiziente Leuchten lassen sich fast immer Energieeinsparungen von mehr als 50 Prozent erzielen.
Es sind nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, die die Gemeinden dazu veranlassen, ihre öffentlichen Beleuchtungsanlagen umzurüsten: Energieeffizienz ist zu einer Maßnahme geworden, die es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, durch die Senkung des Energieverbrauchs Geld zu sparen und die Kosten für die Maßnahmen innerhalb weniger Jahre zu amortisieren.
Dank verschiedener Maßnahmen in der Provinz Bozen konnte der Stromverbrauch für die öffentliche Beleuchtung zwischen 2011 und 2020 um mehr als 35 % gesenkt werden.
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Pflicht zur Abschaltung um 23 Uhr
Im Jahr 2022 wurde die Pflicht zur nächtlichen Abschaltung zwischen 23:00 und 6:00 Uhr eingeführt. Die Pflicht betrifft:
- Leuchtschilder, einschließlich selbstleuchtender Schilder und Schriften sowie alle Informationsbereiche für die Nutzer, die durch künstliches Licht beleuchtet werden.
- Dekorative Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie von Gebäuden
- Schaufenster, einschließlich der von außen sichtbaren Innenräume von Geschäften oder Gebäudeeinheiten, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
- Weihnachtsbeleuchtung.
Ausgenommen von diesen Einschränkungen der Abschaltpflicht sind:
- Beleuchtungsanlagen jeder Art zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Dienste
- Leuchtschilder, die für den nächtlichen Einsatz unverzichtbar sind, wie z. B. Schilder für den Straßenverkehr, die öffentliche Sicherheit, medizinische Einrichtungen und Apotheken sowie für Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel und für Einrichtungen der Sicherheitskräfte.
- Offene Geschäfte
- Leuchtschilder der Beherbergungsbetriebe
- Zeitlich begrenzte Beleuchtung bei vorübergehenden Veranstaltungen (mit einer Dauer von weniger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen). Die Weihnachtsbeleuchtung ist auf jeden Fall von der Pflicht zur Abschaltung betroffen.
Die Betreiber öffentlicher und privater Beleuchtungsanlagen müssen die Anlagen an die neuen Vorschriften anpassen und sicherstellen, dass ihre Anlagen ab dem 14. Juli 2023 um 23 Uhr ausgeschaltet werden.
Alle Meldungen über die Nichtbeachtung sind an die örtlich zuständige Gemeinde zu richten.
Bei Nichteinhaltung der Abschaltvorschriften erteilt die Gemeinde eine Mahnung. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde eine Verwaltungsstrafe von mindestens 500 € bis zu maximal 1.500 €.
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Verbot der Verwendung von Skybeamern
Im Jahr 2022 ist auch die Verwendung von Projektionsscheinwerfern (z. B. Skybeamer) verboten, ebenso wie jede Leuchte, die fixe oder rotierende Lichtstrahlen in Richtung des Himmels projizieren.
Alle Meldungen über die Nichtbeachtung sind an die örtlich zuständige Gemeinde zu richten.
Bei Nichteinhaltung der Abschaltvorschriften erteilt die Gemeinde eine Mahnung. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde eine Verwaltungsstrafe von mindestens 500 € bis zu maximal 1.500 €.
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Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung
Kontakt: Amt für Energie und Klimaschutz