Lagerstätten für Wirtschaftsdünger

Lagerstätten für Wirtschaftsdünger

Die Bestimmungen zur fachgerechten Landwirtschaft sind durch den Artikel 44 del Landesgesetz Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und durch das Kapitel II der Dekret des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6 geregelt.

Durch die Art und Weise der Lagerung sollen der Schutz der Umwelt und die sachgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wirtschaftsdünger gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass sie in den aus landwirtschaftlicher Sicht geeignetsten Zeiträumen und zu geeigneten Bedingungen für die Ausbringung zur Verfügung stehen.
Für die Lagerung von Mist werden eigene dichte Bodenplatten mit mindestens 1 Meter hohen geeigneten Außenmauern und mindestens einer Öffnung für die Zufahrt der Maschinen für den Materialabtransport errichtet; bei Bedarf wird an der Zufahrt eine geeignete Verschlussvorrichtung angebracht, die das Austreten von Mist verhindert.
Die Auffangbecken für Jauche und Gülle werden dicht errichtet.

Lagerstätten für Wirtschaftsdünger

Tierhaltungen mit mehr als zwei GVE verfügen über die obgenannten Lagerstätten; sie weisen folgende Mindestkapazität auf:

  1. Rinder und Schweine
    Mist - Jauche: Mistlege mit einer Fläche von 3 m2/GVE und Auffangbecken für Jauche mit einem Volumen von 3 m3/GVE,
    Gülle: Auffangbecken mit einem Volumen von 9 m3/GVE;
  2. Schafe, Ziegen und Geflügel
    Mist: für die Aufzucht auf Stroh ist keine Lagerstätte erforderlich; für andere Aufzuchtarten ist eine Mistlege mit einer Fläche von 1 m2/GVE erforderlich,
    Jauche: Auffangbecken mit einem Volumen von 1 m3/GVE; dieses Becken ist nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist;
  3. Pferde
    Mist: Mistlege mit einer Fläche von 2 m2/GVE,
    Jauche: Auffangbecken mit einem Volumen von 0,5 m3/GVE; dieses Becken ist nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist;
  4. Im Falle extensiver Tierhaltung mit ganzjähriger Freilandhaltung sind keine Lagerstätten für Wirtschaftsdünger erforderlich.

Jauche und Gülle aus Viehhaltungsbetrieben dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.

Beispiele nicht geeigneter Lagerstätten für Wirtschaftsdünger

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für Gewässerschutz