Genereller Entwässerungsplan (GEP)

Genereller Entwässerungsplan (GEP)

Im Art. 3 des D. LH. 6/2008 wurde festgelegt, dass die Gemeinden innerhalb 26. März 2011 den generellen Entwässerungsplan (GEP) für die Sammlung und die Entsorgung der Abwässer und des Niederschlagswassers in Siedlungsgebieten erstellen.

Der GEP soll eine Planungshilfe bieten zur effizienten Schmutzwasserentsorgung sowie zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaf­tung, um die negativen Auswirkungen der Siedlungsentwicklung auf die Umwelt mö­glichst zu reduzieren.

Für die Ausarbeitung des GEP sollte der Leitfaden des Amtes für Gewässerschutz berücksichtigt werden.

Bei der Ausarbeitung des GEP spielt die Abgrenzung der Gebiete, die kurz- oder mittelfristig durch Kanalisationen erschlossen werden können, eine besondere Rolle. Dies­bezüglich wird an folgendes erinnert:

Gemäß Art. 40 des LG 8/2002 mussten die Gemeinden die Eigenschaften und den Zustand der individuellen Abwasserentsor­gungssysteme überprüfen. Mittlerweile ist diese Zustandserfassung bei den meisten Gemeinden abgeschlossen.

Die Gemeinden sorgen gemäß Art. 1 des D. LH. 6/2008 für die Entnahme und Ent­sorgung des Klärschlammes der individuellen Entsorgungssysteme für häusliche Abwässer, die über eine Straße erreichbar sind, die die Zufahrt von Kanalspülfahrzeugen ermöglicht. In den anderen Fällen ist es Aufgabe des Inhabers der Ableitung, für die Entnahme und Entsorgung des Schlammes zu sorgen.

Für jene Gebäude, die noch nicht an das bestehende Kanalisationsnetz angeschlossen sind, obwohl die Anschlusspflicht gemäß Art. 8 und Art. 10 des D. LH. 6/2008 besteht, ordnet der Bürgermeister mittels Verordnung den Anschluss gemäß Art. 34 des LG 8/2002 innerhalb einer maximalen Frist von 6 Monaten an.

Für jene Gebäude, die durch den Bau neuer Kanalisationen innerhalb von vier Jahren erschlossen werden können, werden keine Anpassungen der individuellen Abwasserent-sorgungssysteme vorgeschrieben.

Für alle anderen bestehenden individuellen Abwasserentsorgungssysteme, welche nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, ordnet der Bürgermeister gemäß Art. 40 des LG 8/2002 dem Inhaber der Ableitung die Vorlegung eines Anpassungs­projektes innerhalb eines Jahres an. Mit der Genehmigung des Projektes wird eine Frist von höchstens zwei Jahren für die Anpassung der Ableitung festgelegt.

Rechtsgrundlagen: Nehmen Sie Einsicht in die Gesetzgebung

Kontakt: Amt für Gewässerschutz