Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)

Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)
Foto: Auszug Kartografie G.A.K. der Gemeinde Lana, 2018

Akustik im Bereich Raumordnung

Akustik im Bereich Raumordnung

Das Landesgesetzt vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, „Bestimmungen zur Lärmbelastung“, bestimmt 6 akustische Klassen (I, II, III, IV, V, VI), welche den verschiedenen Landesteilen des Gemeindegebietes zugewiesen werden können. Diese entsprechen normalerweise der urbanistischen Zone vom Bauleitplan.

Die akustischen Klassen, die die Immissionsgrenzwerte festlegen, ermöglichen der Bevölkerung und den Technikern für jede Zone des Gemeindegebietes, eindeutig den geltenden Grenzwert zu identifizieren.

Das zuvor genannte Gesetz hat weiterhin den Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.) eingeführt und zwar einen vonseiten der Gemeinde genehmigten Plan, welcher das Gemeindegebiet in homogenen akustischen Landesteilen unterteilt.

Ziel und Genehmigungsverfahren des G.A.K.s

Der G.A.K. ist ein Planungsinstrument des Gemeindegebietes, der gegen die Lärmeinwirkung und zum Schutz der Bevölkerung eingesetzt werden kann.
Der G.A.K. wird anhand eines Genehmigungsverfahrens vonseiten der Gemeinde beschlossen und sieht die Zuweisung einer akustischen Klasse für jeden Landesteil des Gemeindegebietes vor, welche nicht nur aus einer reinen Beschreibung der urbanistischen Zweckbestimmung, sondern hauptsächlich aus der überwiegenden und effektiven Nutzung des Areals zum Zeitpunkt der Erstellung des Planes hervorgeht.
Weitere Informationen dazu sind im Dokument „Richtlinie zur Ausarbeitung des Gemeindeplans für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)“ enthalten.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss der/die von der Gemeinde beauftragte Techniker/in auch ein Shapefile mit der Darstellung des genehmigten GAKs vorbereiten. Das Shapefile muss zum Zeitpunkt der Abgabe den Eigenschaften der „Richtlinie für die Bearbeitung des Shapefiles des GAK-Entwurfs" entsprechen. In der Richtlinie ist auch die empfohlene Vorgehensweise für die Bearbeitung des Shapefiles beschrieben.

Details und Formulare

Lärm - Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung (G.A.K.)

Alle Gemeinden müssen einen Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung erstellen (G.A.K.). Jeder urbanistischen Zone wird unter Beachtung ihrer vorwiegenden und tatsächlichen Nutzung eine akustische Klasse zugeordnet. Die...

Geltende Lärmgrenzwerte

Um die geltenden Lärmgrenzwerte eines Gebietes zu bestimmen, gibt es zwei verschiedene Kriterien:

1. Für Gemeinden, welche noch keinen G.A.K. genehmigt haben:
Es gelten die Grenzwerte der automatischen Klassifizierung, welche in der Tabelle 1, Abschnitt B des Anhangs A vom LG 20/2012 beschrieben sind. Die Tabelle 1 - Abschnitt B sieht die automatische Zuweisung einer akustischen Klasse für jede urbanistische Zweckbestimmung vor. 
Es ist zu beachten, dass die obgenannte Tabelle nur eine vorläufige Klassifizierung darstellt, welche bei Inkrafttreten des G.A.K.s nicht mehr anwendbar ist.

2. Für Gemeinden, welche den G.A.K. genehmigt haben:
Es gelten für jedes Gebiet die akustischen Klassen, die im Plan im Sinne der Tabelle 1 - Abschnitt A des Anhangs A vom LG 20/2012 festgelegt wurden.
Die  Kartografie der Pläne ist unter dem entsprechenden Link einsehbar.

Abänderungen des geltenden G.A.K.s im Zuge einer Bauleitplanänderung

Die akustische Klassifizierung einer Gemeinde, die ursprünglich mit der Genehmigung des G.A.K.s bestimmt wurde, ändert sich mit der Zeit infolge der neuen Bedürfnisse der Landesplanung (Art. 6, LG 20/2012).
Es ist möglich, für eine Gemeinde die akustische Klasse einer Zone zu ändern, falls diese Gegenstand einer Bauleitplanänderung ist.
Bei der Bauleitplanänderung, muss die Gemeinde immer die akustische Klasse der neuen urbanistischen Zone angeben (LG 20/2012).

Die Wahl der neuen akustischen Klasse, welche im Zuge einer Bauleitplanänderung erfolgt, ist eine Zuständigkeit der Gemeinde und wird mittels eines Gemeinderatsbeschlusses festgelegt.

Während des Genehmigungsverfahrens der neuen urbanistischen Zone, bewertet die Gemeinde die vom Projektantenbüro vorgeschlagene akustische Klasse und genehmigt oder ändert sie, gemäß LG 20/2012 und anhand des geltenden G.A.K.s. Diese Entscheidung steht dem Gemeinderat zu.

Es ist wichtig daran zu erinnern: „im Gemeindebauleitplan ist die Ausweisung, Abänderung oder Erweiterung von Zonen erlaubt, sofern deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 dB(A) von denen der angrenzenden Zonen, auch wenn diese in den Nachbargemeinden liegen, unterscheiden“.

Eine Abweichung davon ist nur in jenen Fällen erlaubt, in denen eine von einem/er befähigten Lärmschutztechniker/in verfasste Bewertung der Lärmeinwirkung vorhanden ist. Die Bewertung muss entweder die Einhaltung der Grenzwerte beweisen oder das Vorhandensein von geeigneten Maßnahmen zur Verminderung des Lärms vorsehen.

Das Projektantenbüro, welches die Unterlagen für die Bauleitplanänderung vorbereitet, muss nach Einsicht im G.A.K. die akustische Klasse für die neue urbanistische Zone festlegen und dafür das entsprechende „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ ausfüllen.

Der Anhang A gibt erste Anweisungen für die Wahl der akustischen Klasse einer neuen Zone. Die neue akustische Klasse, welche anhand des Anhangs A identifiziert wird, muss allerdings dem G.A.K. angepasst werden, dabei müssen besonders die angrenzenden akustischen Zonen berücksichtigt werden.
Um auch in Zukunft die Zweckmäßigkeit des G.A.K.s zu garantieren, ist es wichtig, dass jene Entscheidungen, die bei der Erstellung des G.A.K.s zu Festlegung der akustischen Klassen geführt haben, auch bei den Bauleitplanänderungen berücksichtigt werden.

Das „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ ist das offizielle Dokument, genehmigt mittels Dekret der Abteilungsdirektion der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz vom 18/01/2019, Nr. 558, dessen Ausfüllen eine Bewertung sowohl gemäß des LG 20/2012 als auch unter Berücksichtigung des bestehenden G.A.K.s ermöglicht.

Das „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ wurde eingeführt, um alle notwendigen Informationen zu erhalten und ist das einzige Dokument, das man bei der Bauleitplanänderung im Bereich Akustik verwenden muss.

In folgenden Sonderfällen:
- die neue Zone unterscheidet sich um mehr als eine Klasse (5 dB(A)) von der akustischen Klasse der angrenzenden Zonen;
oder
- die neue Zone gehört der akustischen Klasse I, II, III an und befindet sich in weniger als 50 m Entfernung von der Grundstücksgrenze der Eisenbahn oder von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr;

muss bei der Bauleitplanänderung auch eine Bewertung der Lärmeinwirkung beigelegt werden. In diesen Fällen muss der/die befähigte Lärmschutztechniker/in auch das „Formular für die Bestimmung der akustischen Klasse“ ausfüllen und unterzeichnen.


Kartografie der Pläne

Die Kartografie der geltenden G.A.K. ist auf der Internetseite des Gemeindenverbandes und auf der Internetseite jeder Gemeinde abrufbar.
Nach der endgültigen Genehmigung einer neuen urbanistischen Zone, muss im Fall einer Änderung der akustischen Klasse, diese in der Kartografie auf der Internetseite des Gemeindenverbandes eingetragen werden. Um die Arbeit der Gemeinden zu unterstützen und der Bevölkerung eine korrekte Information zu garantieren, wird die Aktualisierung der Kartografie des G.A.K.s vom Amt für Luft und Lärm in Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband verwaltet.

Anmerkung: der G.A.K. der Gemeinde Kastelruth, welcher auf WebGIS "Maps" des Gemeindenverbandes veröffentlicht ist, bezieht sich auf die erste Version des Planes und beinhaltet nicht die nachfolgenden Bauleitplanänderungen.

Herunterladen der Shape-Datei des G.A.K.s

Unter diesem Link finden Sie die Anleitung zum Herunterladen der aktualisierten Shape-Dateien der G.A.K.s

Gemeinden ohne genehmigten G.A.K.

Für jene Gemeinden, die über keinen genehmigten G.A.K. verfügen, werden die Hinweise der Tabelle 1 - Abschnitt B vom Anhang A des LG 20/2012 angewandt. Diese Tabelle sieht für jede urbanistische Zweckbestimmung die Zuweisung einer akustischen Klasse mittels einer automatischen Klassifizierung vor.

Die Bauleitplanänderungen der Gemeinden ohne genehmigten G.A.K. müssen auf jeden Fall die Bestimmungen im Bereich Lärmbelastung des Art. 6 vom LG 20/2012 einhalten.
Es wird daran erinnert, dass „im Gemeindebauleitplan ist die Ausweisung, Abänderung oder Erweiterung von Zonen erlaubt, sofern deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 dB(A) von denen der angrenzenden Zonen, auch wenn diese in den Nachbargemeinden liegen, unterscheiden“.

Eine Abweichung davon ist nur in den Fällen erlaubt, in denen eine von einem/er befähigten Lärmschutztechniker/in verfasste Bewertung der Lärmeinwirkung vorhanden ist. Die Bewertung muss entweder die Einhaltung der Grenzwerte beweisen oder das Vorhandensein von geeigneten Maßnahmen zur Verminderung des Lärms vorsehen.

 

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Kontakt:
Amt für Luft und Lärm