Genereller Entwässerungsplan (GEP)
Der generelle Entwässerungsplan (GEP) soll eine Planungshilfe bieten zur effizienten Schmutzwasserentsorgung sowie zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung, um die negativen Auswirkungen der Siedlungsentwicklung auf die Umwelt möglichst zu reduzieren.
Bei der Ausarbeitung des GEP spielt die Abgrenzung der Gebiete, die kurz- oder mittelfristig durch Kanalisationen erschlossen werden können, eine besondere Rolle. Diesbezüglich wird an folgendes erinnert:
Gemäß Art. 40 des LG 8/2002 mussten die Gemeinden die Eigenschaften und den Zustand der individuellen Abwasserentsorgungssysteme überprüfen. Mittlerweile ist diese Zustandserfassung bei den meisten Gemeinden abgeschlossen.
Die Gemeinden sorgen gemäß Art. 1 des D. LH. 6/2008 für die Entnahme und Entsorgung des Klärschlammes der individuellen Entsorgungssysteme für häusliche Abwässer, die über eine Straße erreichbar sind, die die Zufahrt von Kanalspülfahrzeugen ermöglicht. In den anderen Fällen ist es Aufgabe des Inhabers der Ableitung, für die Entnahme und Entsorgung des Schlammes zu sorgen.
Für jene Gebäude, die noch nicht an das bestehende Kanalisationsnetz angeschlossen sind, obwohl die Anschlusspflicht gemäß Art. 8 und Art. 10 des D. LH. 6/2008 besteht, ordnet der Bürgermeister mittels Verordnung den Anschluss gemäß Art. 34 des LG 8/2002 innerhalb einer maximalen Frist von 6 Monaten an.
Für jene Gebäude, die durch den Bau neuer Kanalisationen innerhalb von vier Jahren erschlossen werden können, werden keine Anpassungen der individuellen Abwasserent-sorgungssysteme vorgeschrieben.
Für alle anderen bestehenden individuellen Abwasserentsorgungssysteme, welche nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, ordnet der Bürgermeister gemäß Art. 40 des LG 8/2002 dem Inhaber der Ableitung die Vorlegung eines Anpassungsprojektes innerhalb eines Jahres an. Mit der Genehmigung des Projektes wird eine Frist von höchstens zwei Jahren für die Anpassung der Ableitung festgelegt.
Für die Ausarbeitung des GEP sollte der Leitfaden des Amtes für Gewässerschutz berücksichtigt werden.
Leitfaden für die Ausarbeitung des generellen Entwässerungsplanes