Kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie
Physische und juristische Personen, die an einer Wasserableitung aus öffentlichen Gewässern zur Erzeugung elektrischer Energie interessiert sind, können ein Projekt für einen spezifischen Gewässerabschnitt beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung einreichen. Die beizulegenden Unterlagen, sind in der Leitlinie angeführt, die mit Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2026, Nr. 402 genehmigt wurde. Die Leitlinie sieht aufgrund der im Landesgesetze Nr. 2 vom 26.01.2015 vorgesehenen Unterscheidung zwischen Ableitungen, verschiedene Ansuchen, Genehmigungsverfahren und einzureichende Unterlagen vor, und zwar für:
- kleinen Ableitungen (bis zu 220 kW) und
- mittleren Ableitungen (zwischen 220 kW und kleiner als 3000 kW).
Weiters wird auch zwischen den Gesuchen um Erneuerung der bereits geltenden Konzessionen für kleine und mittlere Ableitungen unterschieden. Es wird darauf hingewiesen, dass für mittlere Ableitungen eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen ist. Hingegen kann für Konzessionen von kleinen Ableitungen, sofern nichts entgegenspricht, die Erneuerung auf Antrag und bei bekundetem Interesse seitens des scheidenden Konzessionärs gewährt werden.
Für die Nutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie auf bestehenden Trinkwasserleitungen sind die Konzessionen den Inhabern der Trinkwasserkonzession vorbehalten.
Bei bestehenden Beregnungs- und Beschneiungsanlagen ist die Konzession zur Erzeugung elektrischer Energie den Eigentümern der Anlagen vorbehalten, falls die Parameter (Wassermenge und Ableitungszeitraum) dieser bestehenden Konzessionen beibehalten werden. Werden diese Parameter geändert, muss für die Erlangung der Konzession zur Erzeugung elektrischer Energie das Verfahren für eine neue Konzession (mit eventuellen Konkurrenzen) eingeleitet werden.
Die Konzession für kleine oder mittlere Ableitungen wird auszugsweise im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.
Für neue Projekte, bei einer mittleren jährlichen Nennleistung größer oder gleich 50 kW, ist auch eine Umwelt-Vorstudie gemäß Anhang II A der Richtlinie 2011/92/EU einzureichen.
Weitere Informationen zum Anhang II A sind unter Umweltverträglichkeitsprüfung UVP abrufbar.
- Landesgesetz Nr. 2 von 2015 Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie.
- Beschluss der Landesregierung vom 2. April 2019, Nr. 221
Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit für konzessionspflichtige Anlagen zur Verbesserung der Sicherheit für konzessionspflichtige Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie. (Ersetzung des eigenen Beschlusses vom 26.04. 2016, Nr. 440). - Umsetzung des Art. 23-bis des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2 - Schreiben des Abteilungsdirektors vom 18.09.2019
- Beschluss der Landesregierung vom 15. Mai 2026, Nr. 402
Leitlinien für die Festlegung der Entschädigung für den scheidenden Konzessionär. - Bewertungskriterien der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich
- Beschluss vom 12. Juni 2026, Nr. 480
Technische Leitlinien zu den Gesuchen betreffend die Ableitung von öffentlichen Gewässern zur Erzeugung elektrischer Energie.