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Kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

Wasserfassung (Foto: Landesagentur für Umwelt)
Wasserfassung (Foto: Landesagentur für Umwelt)

Physische und juristische Personen, die an einer Wasserableitung aus öffentlichen Gewässern zur Erzeugung elektrischer Energie interessiert sind, können ein Projekt für einen spezifischen Gewässerabschnitt beim Amt für nachhaltige Gewässernutzung einreichen. Die beizulegenden Unterlagen, sind in der Leitlinie angeführt, die mit Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2026, Nr. 402 genehmigt wurde. Die Leitlinie sieht aufgrund der im Landesgesetze Nr. 2 vom 26.01.2015 vorgesehenen Unterscheidung zwischen Ableitungen, verschiedene Ansuchen, Genehmigungsverfahren und einzureichende Unterlagen vor, und zwar für:

  • kleinen Ableitungen (bis zu 220 kW) und
  • mittleren Ableitungen (zwischen 220 kW und kleiner als 3000 kW).

Weiters wird auch zwischen den Gesuchen um Erneuerung der bereits geltenden Konzessionen für kleine und mittlere Ableitungen unterschieden. Es wird darauf hingewiesen, dass für mittlere Ableitungen eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen ist. Hingegen kann für Konzessionen von kleinen Ableitungen, sofern nichts entgegenspricht, die Erneuerung auf Antrag und bei bekundetem Interesse seitens des scheidenden Konzessionärs gewährt werden.

Für die Nutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie auf bestehenden Trinkwasserleitungen sind die Konzessionen den Inhabern der Trinkwasserkonzession vorbehalten.

Bei bestehenden Beregnungs- und Beschneiungsanlagen ist die Konzession zur Erzeugung elektrischer Energie den Eigentümern der Anlagen vorbehalten, falls die Parameter (Wassermenge und Ableitungszeitraum) dieser bestehenden Konzessionen beibehalten werden. Werden diese Parameter geändert, muss für die Erlangung der Konzession zur Erzeugung elektrischer Energie das Verfahren für eine neue Konzession (mit eventuellen Konkurrenzen) eingeleitet werden.

Die Konzession für kleine oder mittlere Ableitungen wird auszugsweise im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.

Für neue Projekte, bei einer mittleren jährlichen Nennleistung größer oder gleich 50 kW, ist auch eine Umwelt-Vorstudie gemäß Anhang II A der Richtlinie 2011/92/EU einzureichen. 

Weitere Informationen zum Anhang II A sind unter Umweltverträglichkeitsprüfung UVP abrufbar.